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Allgemeine Geschäftsbedingungen

hybridwerkstatt

1. Präambel
Die hybridwerkstatt unterstützt den Kunden bei der Durchführung virtueller, digitaler oder hybrider Messen und Events. Für diese Durchführungen werden unterschiedlichste Plattformen je nach Ansprüchen des Kunden und / oder der Veranstaltung genutzt.
Da hybride Veranstaltungen unter anderem auch auf Bestandteile klassischen Standbaus wie in den AGB der fair management Messeagentur GmbH beschrieben zurück greifen, gelten diese für diese Projektbestandteile unbenommen.
Rein digitale oder virtuelle Messen und Veranstaltungen sowie die virtuellen und/oder digitalen Komponenten einer hybriden Messe oder Veranstaltung unterliegen leicht abgeänderten Grundlagen, denen diese Ergänzung Rechnung trägt. Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragsparteien folgenden Vereinbarung in Ergänzung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der fair management Messeagentur GmbH.

2. Gültigkeit AGB
Die nachfolgend abgebildeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der fair management Messeagentur GmbH sind auch für Aufträge, die über die Marke „hybridwerkstatt“ abgewickelt werden grundsätzlich gültig. Nicht gültig sind für rein digitale/virtuelle Komponenten in diesem Zusammenhang die Abschnitte VII, IX/3, X/2+6, XI

Der Abschnitt VIII wird für virtuelle/digitale Komponenten insoweit ergänzt, dass die Übernahme / Abnahme auch zu einem fest definierten Zeitpunkt rein digital erfolgen kann.VIII / 3 gilt uneingeschränkt, VIII / 4 entfällt.

Im Abschnitt XIV / 3 finden die Vorschriften der HOAI für rein digitale/virtuelle Komponenten keine Anwendung und werden durch übliche Praxis bzw. den jeweiligen Angebotswert der hybridwerkstatt ersetzt.

3. Nutzungsrechte
gilt für rein digitale/virtuelle Komponenten
3.1 Der Anbieter ist und verbleibt der einzige und ausschließliche Rechteinhaber an allen an der Software bestehenden Immaterialgüterrechten sowie etwaiger zur Nutzung überlassener Domains.
3.2 Der Kunde erhält keinen Zugriff auf Quellcodes. Dekompilierung und Reverse Engineering der Software sind grundsätzlich unzulässig und dem Partner nur soweit gestattet, wie das deutsche Urheberrecht entsprechende Handlungen ausdrücklich erlaubt.
3.3 Der Anbieter räumt dem Kunden für die Laufzeit dieses Vertrags das entgeltliche, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizensierbare Recht ein, die Angebote auf den Systemen des Anbieters oder Dritten zu nutzen. Eine Überlassung an den Kunden erfolgt nicht.
3.4 Wenn im Rahmen des Vertragsabschlusses ein vom Kunden abweichender Nutzungsberechtigter ausdrücklich bezeichnet ist, so ist der Kunde berechtigt und verpflichtet, an diesen weiter zu lizenzieren. Der Kunde ist nicht berechtigt, an andere Dritte als den vereinbarten abweichenden Nutzungsberechtigte weiter zu lizenzieren. Der Kunde ist verpflichtet, beim Abschluss von Verträgen zur Weiterlizenzierung dafür zu sorgen, dem abweichenden Nutzungsberechtigten nicht mehr Rechte vertraglich zuzusagen, als er auf Basis dieses Vertrags vom Anbieter erhält. Supportberechtigt bleibt ausschließlich der Kunde.
3.5 Der Kunde erhält an den Vertragsgegenständen, die ihm der Anbieter im Rahmen seiner Pflegeverpflichtungen nach diesem Vertrag überlässt, ebenfalls ein Nutzungsrecht. Nimmt der Kunde Vertragsgegenstände in Benutzung, die frühere ersetzen sollen, so erlischt das Nutzungsrecht an dem ersetzten Vertragsgegenstand.
3.6 Soweit für den Endkunden und/oder den Partner eine dezidierte Domain oder eine dezidierte Subdomain bereitgestellt wird, so erfolgt die Bereitstellung nur für die Vertragslaufzeit.

4. Gewährleistung
gilt für rein digitale/virtuelle Komponenten
4.1 Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln, sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der digitalen/virtuellen Komponenten richtet sich zunächst nach der Beschreibung im Angebot bzw. Vertrag einschließlich seiner Anlagen.
4.2 Der Kunde wird den Anbieter bei der Mangelfeststellung und Mangelbeseitigung unterstützen und Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens eines etwaigen Mangels ergeben.
4.3 Etwaige Mängelgewährleistungsansprüche verjähren nach 12 Monaten.

5. Haftungsbegrenzung
gilt für rein digitale/virtuelle Komponenten
5.1 Die nachfolgenden Regelungen zur Haftung des Anbieters gelten für alle Schadensersatzansprüche und Haftungsfälle, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (z.B. Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit, Pflichtverletzung in Vertrags- oder sonstigen Schuldverhältnissen, Vorliegen eines Leistungshindernisses bei Vertragsschluss, Verletzung von Pflichten zur Rücksichtnahme, unerlaubte Handlung etc.) außer für:
(a) Ansprüche des Kunden wegen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
(b) Rechte und Ansprüche des Kunden bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch den Anbieter oder wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für die der Anbieter eine Garantie übernommen hat,
(c) Ansprüche und Rechte des Kunden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Anbieters selbst, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie
(d) Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
Für vorstehende Ausnahmen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
5.2 Der Anbieter haftet bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung nur bei Verletzung wesentlicher Pflichten seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und dann nur begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für den Anbieter vorhersehbaren Schadens. Im Übrigen ist eine Haftung des Anbieters bei leicht oder einfach fahrlässiger Schadensverursachung ausgeschlossen.
5.3 Soweit der Anbieter nach vorstehenden Ziffer 5.2 haftet, ist die Haftung gegenüber dem Kunden pro Schadensfall auf 500.000 EUR beschränkt. Droht ein höherer Schaden, macht der Kunden den Anbieter rechtzeitig hierauf aufmerksam.
5.4 Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind und der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjähren die Ansprüche in fünf Jahren von ihrer Entstehung an und ohne Rücksicht auf Ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (Höchstfrist).


Allgemeine Geschäftsbedingungen

fair management Messeagentur GmbH

I Vertragsgrundlagen

  1. Allen uns - der Firma fair management Messeagentur GmbH - erteilten Aufträgen liegen in folgender Reihenfolge zugrunde:
    der Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages; die Auftragsbestätigung; das Angebot; diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen; die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die
    miet- und werkvertragsrechtlichen Vorschriften

  2. Diese AGB gelten für Geschäftsbeziehungen ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Diese AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

  3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

II Vertragsinhalt

  1. Für alle Lieferungen und Leistungen sind nachstehende Bedingungen maßgebend. Sie gelten auch für alle künftigen Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und uns. Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie
    von uns schriftlich anerkannt werden.
  2. Die Auftragserteilung an uns gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

III Angebot, Angebots- und Entwurfsunterlagen

  1. Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist es freibleibend. Sollte die Annahme des Angebots nicht binnen einer Frist von 4 Wochen erklärt werden, behalten wir uns vor, die Angebotspreise anzupassen.
  2. Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und den
    von der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernehmen wir keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.
  3. Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen sowie Beschreibungen von Veranstaltungskonzepten bleiben, soweit ausdrücklich und schriftlich nichts anderes vereinbart ist, mit allen Rechten unser Eigentum und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind.

IV Vertragsschluss
Der Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Erteilte Aufträge gelten aber auch dann als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang abgelehnt werden.

V Preise

  1. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes Gültigkeit.

  2. Alle Preise verstehen sich rein netto ab Herstellungswerk oder Versandlager und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung usw. nicht ein.

  3. Die Angebotspreise gelten 4 Monate ab Vertragsschluss. Nach Ablauf dieser 4 Monate sind wir berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben.
    Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Preis mehr als 5 % über dem Preis bei Vertragsschluss liegt. Wir haben in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die wir im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt haben. Weitergehende Ansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.

  4. Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluss
    der Arbeiten aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, so sind wir berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze für Arbeitsstunden (einschließlich Fahrt- und Ladezeiten), Kfz-Geräte, Materialpreise und sonstige Preise von uns.

  5. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, der Ausstellungsveranstalter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, ungenügende Hallen- und Bodenbeschaffenheit, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit diese nicht unsere Erfüllungs-
    gehilfen sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Als Berechnungsgrundlage gilt Ziffer V.4. dieser Bedingungen.

  6. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung seiner Aus- stellungsbeteiligung ausgeführt werden, sind gesondert zu vergüten.
    Für insoweit verauslagte Beträge sind wir berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen. Wir sind weiter berechtigt, im Namen des Auftraggebers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben.

VI Lieferzeit und Montage

  1. Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung keine ausdrückliche Frist vereinbart, so gilt der genannte Fertigstellungs- / Liefertermin nur annähernd.

  2. Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs- / Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für von uns nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen und Materialien des Auftraggebers.

VII Fracht und Verpackung / Gefahrübergang

  1. Unsere Erzeugnisse reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wenn nichts anderes vereinbart ist. Gewünschte und von uns für
    erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Versandgüter des Auftraggebers.

  2. Teile des Auftraggebers, die bei der Herstellung oder Montage verwandt werden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Werk bzw. Montagestelle angeliefert werden. Die Rücklieferung solcher Teile erfolgt, sofern anderes nicht vereinbart ist, unfrei ab Werk oder Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.

  3. Jede Gefahr geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über, wenn die Güter unseren Betrieb verlassen oder dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen frachtfreie Lieferung vereinbart ist

  4. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Unsere Leistungen gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erfüllt.

  5. Sollen Exponate des Auftraggebers (mit-)befördert werden, gelten vorstehende Regelungen entsprechend.

VIll Abnahme / Übergabe

  1. Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Messebeginn nicht unangemessen ist.
  2. Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
  3. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.
  4. Sind unsere Lieferungen und Leistungen dem Auftraggeber mietweise überlassen worden, so hat auf unseren Wunsch unmittelbar nach Messebeendigung eine förmliche Übergabe des Mietgegenstandes stattzufinden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Übergabetermin teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten
    zu lassen.

IX Gewährleistung

  1. Die Gewährleistung richtet sich nach den Vorschriften über den Werkvertrag des Bürgerlichen Gesetzbuches, im Falle der mietweisen Überlassung nach den mietvertraglichen Regelungen.
  2. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich zunächst
    nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach unserem Ermessen.
    Uns steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag,
    kann der Auftraggeber dann geltend machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind.
  3. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. ln gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Mängel unverzüglich mitzuteilen und uns Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
  5. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich.
  6. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder uns die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht, was regelmäßig bei
    einer Mängelrüge nach Beendigung der Messe für während der Messe aufgetretene oder bekannt gewordene Mängel der Fall ist.

X Haftung

  1. Mangel- und Schadensersatzansprüche aus für im Namen des Auftraggebers erfolgte Besorgungen von Lieferungen und Dienstleistungen
    von Fremdbetrieben sind ausgeschlossen, es sei denn wir haben unsere Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Fremdbetriebe verletzt.

  2. Wir haften nicht für das Gut des Ausstellers, es sei denn, dass Verwahrung ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. ln diesem Falle haften wir
    nur in Höhe der Versicherungsleistungen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird.

  3. Sind lediglich Planung und Entwürfe Vertragsgegenstand, so stehen wir nur dafür ein, dass wir selbst in der Lage sind, die Planungen bzw. Entwürfe entsprechend zu realisieren. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

  4. Für unentgeltliche Ratschläge, Informationen oder sonstige unentgeltliche Leistungen wird nicht gehaftet.

  5. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug oder Pflichtverletzung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird.
    Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben,
    Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt. Insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  6. Der Auftraggeber haftet uns für alle leih- und mietweise überlassenen Gegenstände einschließlich des Ausstellungsstandes insgesamt in Höhe der Wiederherstellungskosten (bei reparablen Beschädigungen) bzw. in Höhe des Neuanschaffungswertes (bei Zerstörung und Verlust).

XI Versicherung

  1. Vom Auftraggeber übernommenes Material wird grundsätzlich auf Kosten und zu Lasten des Auftraggebers versichert.
  2. Transportschäden sind uns sofort zu melden. Bei Speditionsversand sind Schäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken, bei Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden verlangt und an uns übersandt werden.

XII Kreditgrundlage
Voraussetzung unserer Leistungspflichten ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, oder ist über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt worden, so sind wir zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Wir können in diesen Fällen Vorkasse oder anderweit geeignete Sicherstellung des
Vergütungsanspruchs verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Begehren nicht nach, können wir den Vertrag aus wichtigem Grund nach Ziffer XVll. dieser Bedingungen kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten und Schadens- ersatz verlangen. Hinsichtlich der Höhe gilt die Regelung unter Ziffer XVll, 3. dieser Bedingungen.

XIII Eigentumsvorbehalt
Sämtliche verkaufte Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unser Eigentum. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung
ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einer etwaigen Be- oder Verarbeitung nicht berechtigt. Unabhängig davon tritt der Auftraggeber Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

XIV Schutz- und Nutzungsrechte

  1. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzeptbeschreibungen sowie Beschreibungen von Ausstellungs- und Veranstaltungskonzepten usw. bleiben mit allen Rechten in unserem Eigentum, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben
    worden sind. Die von uns erstellten Informationen stellen Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 2 GeschGehG dar und dürfen nur im Rahmen des§ 3 Abs. 2 GeschGehG genutzt und verwendet werden. Eine Übertragung von Nutzungsrechten über diejenigen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind hinaus und unabhängig davon, ob Sonderschutzrechte (z.B. Urheberrechte) bestehen oder nicht, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Weitergabe an Dritte oder den unmittelbaren oder mittelbaren Nachbau, sofern dies für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich ist.

  2. Es wird vermutet, dass der Auftraggeber gegen die Verpflichtungen nach Ziffer 1 verstoßen hat, wenn er Ausstellungen oder Veranstaltungen durchführt, die im Wesentlichen mit unseren Planungen und Konzepten übereinstimmen. Es bleibt dann dem Auftraggeber unbenommen den gegenteiligen Nachweis zu führen.
    Für den Fall der Verletzung der unter Ziffer 1 aufgeführten Verpflichtungen haben wir mindestens Anspruch auf zusätzliche Vergütung der Planungs-, Entwurfs- und Konzeptionsleistungen, deren Höhe sich nach den Vorschriften der HOAI bemisst. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

  3. Weiterhin haben wir im Falle der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend unter Ziffer 1 aufgeführte Verpflichtung bei mietweiser Überlassung
    der Leistungsergebnisse, insbesondere im Falle des Nachbaus, Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 50 % des vereinbarten Mietpreises.
    Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist.

  4. Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Herstellung des Vertragsgegenstandes übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wir sind nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber zur Herstellung und Lieferung ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für die Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen.

XV Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, grundsätzlich mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen, Anzahlungen werden nicht verzinst.
  2. Wir sind, sofern keine anderweitigen Regelungen getroffen sind, berech tigt, Teilzahlungen zu verlangen. Regelmäßig werden von der Auftragssumme 50% bei Auftragserteilung und 50 % bei Übergabe fällig.
  3. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Art und Weise nach, so ist er zur Nutzung unserer Leistungen nicht berechtigt. Im Falle der leihweisen Übergabe der Leistungen bzw. des Messestandes verpflichtet sich der Auftraggeber uns auf unsere Anforde- rung unverzüglich den Besitz an den übergebenen Leistungen und Materialen bzw. des Messestandes insgesamt wieder einzuräumen.

XVI Aufrechnung und Abtretung

  1. Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig anerkannten Gegenforderungen ist für den Auftraggeber ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
  2. Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung übertragbar.

XVII Kündigung / Stornierung

  1. Kündigt bzw. storniert der Auftraggeber den Vertrag, so haben wir Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen. Bezüglich nicht erbrachter Leistungen werden 40 % der dafür vereinbarten Vergütung als ersparte Aufwendungen vereinbart, die auf den Vergütungsanspruch anzurechnen sind, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass uns höhere Aufwendungen erspart geblieben sind. Auf die so verbleibende Vergütung müssen wir uns dasjenige anrechnen lassen, was wir durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen.
  2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsver- pflichtungen nicht nachkommt oder die Unterlassungsverpflichtungen nach diesen Bedingungen verletzt.
  3. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch uns oder des Rücktritts aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen gilt die vorstehende Regelung der Ziffer 1 entsprechend.

XVIII Höhere Gewalt / Force Majeure

  1. Definition
    Force Majeure oder höhere Gewalt stellen Ereignisse da, die eine Partei verhindert oder behindert, ihre vertraglichen Verpflichtungen oder Teile hiervon zu erfüllen, soweit die Leistungsverhinderung darauf beruht, dass
    a) das Hindernis außerhalb der Kontrolle der betroffenen Partei liegt und
    b) es zur Zeit des Vertragsabschlusses vernünftiger Weise nicht voraus-gesehen werden konnte und

c) die Auswirkungen des Hindernisses mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann oder durch die betroffene Partei anderweitig zu beheben ist.
Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Ereignisse:
Krieg, Militärische Mobilmachung, Bürgerkrieg, Terrorakte, Sabotage, staatlich angeordnete Embargos oder Sanktionen, staatliche
bzw. behördliche Anordnungen, Plagen, Epidemien, Naturkatastrophen, geologische Veränderungen oder andere äußere natürliche
Ereignisse, Zerstörung der Produktionsanlagen, Behinderung des Transport- und Fernmeldewesens, Informationssystems oder Energieversorgung, sowie Streik und Aussperrungen.
2. Führt der Eintritt höherer Gewalt zu einer Unterbrechung der Arbeiten, werden die Parteien von ihrer Verpflichtung aus diesem Vertrag für die Zeit der Unterbrechung der Arbeiten frei. Führt der Eintritt höherer Gewalt zu einer Unterbrechung der Arbeiten von mehr als vier Monaten oder wird hier- durch der Leistungserfolg unmöglich, so sind die Parteien berechtigt,
den Vertrag zu kündigen.
Die Partei, deren Leistung aufgrund höherer Gewalt nicht vollständig erfüllt werden kann, hat einen Anspruch auf Vergütung ihrer erbrachten Leistungen, welche bis zu dem vernünftigerweise anzunehmenden Zeitpunkt des Eintritts des Falles der höheren Gewalt erbracht wurden. Der Nachweis obliegt der leistenden Partei.
Soweit die Vermietung von mobilen Gegenständen Vertragsgegenstand ist, wird vermutet, dass eine angemessene Vergütung bei einer Kündigung, einer abgesagten Messe oder bei Vorliegen eines anderen Hinderungsgrundes wegen höherer Gewalt
bis 50 Tage vor Montagebeginn 0 %, bis 30 Tage vorher 35 % und
bis 10 Tage vorher 80 % der vereinbarten Vergütung beträgt.
Ab Beginn der Aufbauarbeiten bzw. mit Beginn der Ausführung der Leistungen durch uns ist die vereinbarte Vergütung vollständig zu zahlen.
Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dem anderen Vertragsteil ist gestattet, den Nachweis, ein Schaden oder der vorstehenden Vergütung sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden, zu erbringen.
3. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Eintritt eines Falles höherer Gewalt der anderen Partei Nachricht mit allen Einzelheiten
zu geben und ihre Verpflichtungen, soweit sie vorstehend nicht geregelt sind, den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

XIX Datenschutz
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen, personenbezogene Daten, gleich ob sie vom Auftraggeber selbst oder von Dritten stammen, im Sinne der DS-GVO und des BDSG verarbeitet werden.

XX Referenznennung

Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden inklusive Firmenname und Logo zu Referenzzwecken auf der Webseite des Anbieters sowie in Online und Offline-Marketingmaterialien wie Flyern und Produktpräsentationen zu nennen.

XXI Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Sitz, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht.

XXII Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

Kontakt

info@hybridwerkstatt.com +49 61 31 488 74 10
Anfahrt